Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Sozialversicherung

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie in der Regel versicherungspflichtig in der Sozialversicherung und damit insbesondere gegen folgende Risiken geschützt:

  • Krankheit
  • Arbeitslosigkeit
  • Bedürftigkeit im Alter
  • Betriebsunfälle
  • Pflegebedürftigkeit

Ihr Arbeitgeber muss Sie bei der Sozialversicherung anmelden und die Beiträge für diese Versicherungen abführen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach Ihrem Arbeitseinkommen berechnet. Der Beitragsbemessung werden Ihre Bruttoeinnahmen bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihr Arbeitgeber keine Beiträge zu zahlen. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen diese Beiträge in der Regel jeweils zur Hälfte. Ihr Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich noch um einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber.

Einen Sozialversicherungsausweis, der Ihren Namen und Ihre Versicherungsnummer enthält, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Wenn Sie eine neue Beschäftigung antreten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorlegen. In bestimmten Wirtschaftsbereichen sind Sie darüber hinaus nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und auf Verlangen der Zollverwaltung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nachweislich und schriftlich über diese Mitführungspflicht informieren.

Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandt werden, müssen mit der vom zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellten EU-Entsendebescheinigung nachweisen, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

Als beschäftigte Person sind Sie in der Regel nicht direkt mit der Zahlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Beiträge zur Sozialversicherung konfrontiert, da die Einbehaltung und Abführung dieser Beträge durch Ihren Arbeitgeber erfolgt.

Freigabevermerk

14.11.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg