Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 durch öffentliche Bekanntmachung Steuerfestsetzung
Durch die Hebesatzsatzung vom 18.11.2024 hat der Gemeinderat die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf- 550 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und- 360 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B). Die Hebesätze sind für 2026 gegenüber dem Vorjahr 2025 unverändert. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen. Die Fälligkeitstermine sind gemäß § 52 Abs. 1 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrags. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Niedereschach mit Sitz in Villinger Straße 10 in 78078 Niedereschach erhoben werden. Niedereschach, 08.01.2026 R a g g Bürgermeister