Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), sowie
der §§ 2, 8 Abs. 2, 11 ,13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedereschach am 05.12.2022
folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 5 Nr. 1 c) und d) wird wie folgt geändert. Daneben wird die folgende Nr. 3 neu eingefügt.
Bestattungsgebühren
1. Grabherstellung
c) Urnengrab / Urnenrasengrab (Reihen-/Wahlgrab) 643,00 EUR
d) Urnenwand / Urnenstele / Baumgrab /
gärtnerisch gepflegtes Urnengrabfeld 514,00 EUR
2. Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen,
Gebeinen oder Urnen sowie besondere Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand
in Rechnung gestellt.
3. Grabräumungen werden nach tatsächlichem Aufwand
je Grabfeld berechnet.
§ 2
§ 6 Nr. 8.2, Nr. 11, Nr. 16.2, Nr. 16.3, 17, 17.2, 17.3, 18, 18.2 und 18.3 wird wie folgt
geändert:
Benutzungsgebühren
Grabnutzungsgebühren für Reihengräber:
8. Überlassung eines Rasengrabes
8.2 zzgl. Zuschlag für Grabstein
und Pflegeaufwand 1.551,00 EUR
Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber:
11. Grabnutzungsgebühren bei Wahlgräbern
bei einem Nutzungsrecht von 25 Jahren
a) einfachtief je Einzelgrabfläche 2.750,00 EUR
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat
je Einzelgrabfläche 9,15 EUR
b) doppelttief 3.940,00 EUR
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 13,10 EUR
16. Überlassung eines doppeltiefen Rasengrabes
16.2 bei Erstbestattung
zzgl. Zuschlag für Grabstein
und Pflegeaufwand 1.524,00 EUR
16.3 bei Zweitbestattung
Bei Mehrfachbelegung zzgl. Zuschlag für Pflegeaufwand
für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 6,80 EUR
17. Überlassung eines Urnenerdgrabes in einer
gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsanlage
17.2 bei Erstbestattung
zzgl. Zuschlag für
Pflegeaufwand 875,00 EUR
17.3 bei Zweitbestattung
Bei Mehrfachbelegung zzgl. Zuschlag Pflegeaufwand
für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 4,80 EUR
18. Überlassung eines Urnenbaumgrabes / Urnenrasengrabes
18.2 bei Erstbestattung
zzgl. Zuschlag für 480,00 EUR
Pflegeaufwand
18.3 bei Zweitbestattung
Bei Mehrfachbelegung zzgl. Zuschlag Pflegeaufwand
für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 2,60 EUR
§ 3
§ 6a wird wie folgt in der Satzung neu aufgenommen:
§ 6a
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung bzw. beigefügtem Verzeichnis festgelegten
Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen,
umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren/Entgelten noch die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die
Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem
Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für
die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten
haben.
Niedereschach, den 05.12.2022
R a g g
Bürgermeister
Diese Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie kann spätestens mit
Wirksamwerden dieser Bekanntmachung ständig und von jedermann während der
Sprechzeiten eingesehen werden. Auskünfte über deren Inhalt werden erteilt.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder
von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim
Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GO wegen Gesetzeswidrigkeit
widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Das Bürgermeisteramt