Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde 78078 Niedereschach für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen und den Strafkammern des Landgerichts Konstanz.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Konstanz und das Amtsgericht Villingen-Schwenningen gefasst.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
12. Juni bis 19. Juni 2023während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus:
BürgermeisteramtVillinger Straße 10-Bürgerbüro-78078 Niedereschach
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll beim Bürgermeisteramt, Villinger Straße 10, Zimmer Nr. 2.00 in 78078 Niedereschach Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Niedereschach, den 25. Mai 2023
gez. Ragg, Bürgermeister
Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG):
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 32 (Unfähigkeit zum Schöffenamt)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
§ 33 (Nicht zu berufende Personen)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 (Weitere nicht zu berufende Personen)
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident; die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.