Der Ortschaftsrat ...
... wird nach den geltenden Vorschriften für die Wahl des Gemeinderates gewählt.
... wird gewählt von den Bürger des Ortsteils für die Dauer von fünf Jahren.
... hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
... ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören.
... hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
Wahlgebiet ist die Ortschaft.
Wählbar sind in der Ortschaft wohnende Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsvorsteher.
(Dieser Beitrag dient nur zur Information und ist nicht abschließend.)