Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Technische Geräte: CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen

Das CE-Zeichen ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt alle relevanten geltenden EU-Vorschriften erfüllt.

Das Produkt wird nicht durch eine unabhängige, anerkannte Stelle geprüft, wie dies beispielsweise bei dem GS-Zeichen der Fall ist, sondern in aller Regel durch den Hersteller selbst.

Ausnahmen davon finden sich zum Teil bei Aufzügen, Druckbehältern, bestimmten Maschinen oder unter bestimmten Bedingungen bei Spielzeug. Diese Produkte müssen dann gegebenenfalls vorher durch eine benannte Stelle (notified Body) geprüft werden.

CE-gekennzeichnet werden müssen beispielsweise Computer, Bohrmaschinen, Schutzhandschuhe, Spielzeuge, Produktionsanlagen oder Küchengeräte. Nicht CE-gekennzeichnet werden müssen zum Beispiel Geschirr, Stifte oder Mülleimer.

Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden.

Die Abkürzung "GS" steht für "geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen wird im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung ausschließlich auf beantragter, freiwilliger Prüfung des Produktes durch unabhängige GS-Stellen dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten vergeben.

Die Grundlage für das GS-Zeichen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre befristet oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt. Die unabhängigen Prüfstellen sind verpflichtet, sowohl die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens auf den verwendungsfertigen Produkten als auch deren Herstellung zu überwachen. Die GS-Stellen haben die Produkte daraufhin zu kontrollieren, ob sie den festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Prüfstelle stellt über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung aus (GS-Zertifikat).

Wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vorliegen, muss die Prüfstelle das GS-Zeichen entziehen. Hierüber unterrichtet sie auch die anderen GS-Stellen und die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als zuständige Behörde für GS-Stellen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat ihn am 18.07.2024 freigegeben.