Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Register, Rollen und Verzeichnisse

Je nachdem, welche Art von Unternehmen Sie führen oder in welcher Branche Sie tätig sind, kann oder muss Ihr Betrieb in verschiedene Verzeichnisse oder Register eingetragen sein:

  • Handelsregister
    Das Handelsregister enthält alle Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern. Aufgenommen werden Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (z.B. Sitz, teilweise Inhaberschaft, eventuelle Haftungsbeschränkungen). Es soll Rechtssicherheit schaffen und ist öffentlich einsehbar.
  • Gewerberegister
    Das Gewerberegister wird bei den Gemeinden geführt und enthält alle Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.
  • Gewerbezentralregister
    Im Gewerbezentralregister, das vom Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn geführt wird, werden Verstöße gegen gewerbe- und strafrechtliche Bestimmungen festgehalten. Wollen Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe anmelden, müssen Sie mit einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Handwerksrolle
    Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt. In dieser werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Ohne diese Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines derartigen Handwerks nicht zulässig.
  • Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
    Wollen Sie ein zulassungsfreies oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, werden Sie in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Dieses Verzeichnis wird wie die Handwerksrolle von der Handwerkskammer geführt.
  • Vermittlerregister
    In das Vermittlerregister müssen Sie sich eintragen lassen, wenn Sie als Versicherungsvermittler oder -berater, als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater, oder als Immobiliardarlehensvermittler tätig sind. Das Register wird von den Industrie- und Handelskammern geführt. Der Eintrag gilt gegenüber Ihren Kunden als Nachweis, dass Sie für die jeweilige Tätigkeit qualifiziert sind. Das Vermittlerregister kann öffentlich im Internet eingesehen werden.
  • Vereinsregister
    In das Vereinsregister müssen nicht wirtschaftliche Vereine eingetragen werden, um rechtsfähig zu werden. Jeder kann das Vereinsregister einsehen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines eingetragenen Vereins überprüfen. Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, bekommen im Regelfall ihre Rechtsfähigkeit durch das Regierungspräsidium verliehen. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit der Organisation als juristische Person des Handelsrechts. Die Verleihung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
  • Stiftungsverzeichnis
    Das Stiftungsverzeichnis wird bei den Regierungspräsidien geführt und enthält die im jeweiligen Regierungsbezirk ansässigen rechtsfähigen Stiftungen mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen. Es kann von jedem ohne Angabe von Gründen eingesehen werden.

Freigabevermerk

(02.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg