Kontakt

Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
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Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Leistungen

Vollstreckungsbescheid beantragen

Hat Ihr Gegner im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Dies gilt auch, wenn Ihr Gegner gegen den Mahnbescheid teilweise Widerspruch eingelegt hat. Der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht berücksichtigt.

Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für eine eventuell später erfolgende Zwangsvollstreckung.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

das Amtsgericht Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Der Mahnbescheid wurde Ihrem Gegner zugestellt.
  • Ihr Gegner hat gegen den Mahnbescheid keinen oder teilweisen Widerspruch eingelegt.
  • Die Schuld ist noch nicht bezahlt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Vollstreckungsbescheid schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner.

Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Fristen eingehalten haben. Ist dies der Fall, stellt sie den Vollstreckungsbescheid Ihrem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.

Fristen

Ihren Antrag können Sie frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner stellen.

Spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides muss er bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

wenn Ihr Gegner nach Erlass des Mahnbescheids seine Schuld nicht bezahlt hat: keine

Hinweise

Tipp: Bewahren Sie den Vollstreckungsbescheid auf. Für die Zwangsvollstreckung ist nicht das Mahngericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. Es benötigt für alle Handlungen das Original des Vollstreckungsbescheids. Eine Kopie reicht nicht aus.

Rechtsgrundlage

Zivilprozessordnung (ZPO)

  • § 699 Vollstreckungsbescheid

Freigabevermerk

02.09.2024 Justizministerium Baden-Württemberg