Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Was steht auf dem Etikett?

Vorverpackte Lebensmittel

Bei vorverpackten Lebensmitteln sind folgende Mindestangaben gesetzlich vorgeschrieben:

  • Name des Produkts (Bezeichnung)
  • Zutatenverzeichnis (Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und Lebensmittelenzyme müssen absteigend nach ihrem Gewichtsanteil angeführt werden, auch Zutaten, die in zusammengesetzten Zutaten enthalten sind, müssen angegeben werden)
  • Allergenkennzeichnung (entweder durch eine hervorgehobene Angabe im Zutatenverzeichnis oder innerhalb der Bezeichnung)
  • Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln stattdessen ein Verbrauchsdatum
  • Nettofüllmenge (Gewicht, Volumen oder Stückzahl)
  • Name und Anschrift des in der EU niedergelassenen Lebensmittelunternehmers oder Importeurs
  • Nährwertkennzeichnung
  • Losnummer (zur Bezeichnung der Charge, beispielsweise dargestellt durch Abfüllzeit)
  • Preis (entweder am Produkt oder nahe beim Produkt am Regal)

Im Rahmen der Allergenkennzeichnung müssen Lebensmittelunternehmer alle Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (zum Beispiel glutenhaltiges Getreide, Milch, Soja, Eier, Fisch, Nussarten), auf der Verpackung angeben.
Es müssen nicht nur Zutaten angegeben werden, die tatsächlich zugesetzt sind, sondern auch Stoffe, die nur bei der Herstellung verwendet wurden.
Die Zutaten müssen entweder in der Zutatenliste in hervorgehobener Art und Weise angeführt werden oder aus dem Namen des Produkts hervorgehen (zum Beispiel Weizenmehl).

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelkennzeichnung gibt es besondere Bestimmungen für einzelne Lebensmittel oder deren besondere Behandlung.

Bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind EU-weit zusätzlich Herkunftsinformationen anzugeben.

Weitere spezielle Kennzeichnungsregelungen gibt es für bestimmte Lebensmittelgruppen, wie Öle und Fette, Wein, Eier, Milch-, Fleisch- und Fleischerzeugnisse.

Wenn ein Lebensmittel oder Zutaten zu Lebensmitteln bestrahlt wurde, um Keime abzutöten und eine längere Haltbarkeit zu erreichen, muss dies durch die Formulierung "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Verpackung oder in der Zutatenliste angegeben werden.

Freiwillige Angaben

Zusätzlich zur verpflichtenden Nährwertkennzeichnung können Lebensmittelunternehmen in Deutschland seit November 2020 freiwillig die Nutri-Score-Ampel verwenden.
Dieses farbige Logo auf der Vorderseite eines Lebensmittels bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern Orientierung bei der Lebensmittelauswahl im Rahmen einer gesunden, ausgewogenen Ernährung, dadurch, dass die Produkte innerhalb einer Lebensmittelgruppe leichter verglichen werden können.

Weitere Beispiele für freiwillige Kennzeichnungselemente und staatliche oder staatlich initiierte Labels sind das nationale

  • „Regionalfenster“ für Lebensmittel, die das Prüf- und Sicherungssystem absolvieren,
  • Bio-Siegel als Ergänzung zum verpflichtenden EU-Bio-Logo für „Öko-Lebensmittel“ oder
  • „ohne Gentechnik“-Siegel für Lebensmittel, die den im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz festgelegten Anforderungen entsprechen.

Unverpackte Lebensmittel

Bei nicht vorverpackten, also unverpackt angebotenen Lebensmitteln sind weniger Pflichtangaben vorgeschrieben.
Detaillierte Informationen können bei diesen Lebensmitteln auch im Verkaufsgespräch gegeben werden, zum Beispiel auf dem Gemüsemarkt, beim Bäcker und Metzger, an der Käse- oder Bonbontheke.
Auch Kantinen, Gaststätten, Imbissbuden und Restaurants müssen für ihre angebotenen Speisen und Getränke Kennzeichnungspflichten erfüllen.

Die Allergenkennzeichnung sowie der Einsatz bestimmter Zusatzstoffe müssen am Schild an der Ware, in Speise- und Getränkekarten oder auf einem Aushang gekennzeichnet werden.
Verweist der Unternehmer auf die Möglichkeit einer mündlichen Auskunft durch sein Personal, muss er Unterlagen bereithalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Bedarf einsehen können dürfen. Auch auf die Anwendung bestimmter Herstellungs- und Behandlungsverfahren (beispielsweise Lebensmittelbestrahlung oder Gentechnik) muss schriftlich hingewiesen werden.

Welche Angaben darüber hinaus verpflichtend sind, hängt vom Lebensmittel ab, beispielsweise bei Obst und Gemüse Angaben über Art, Sorte und Herkunft, Preis und Güteklasse.

Eier müssen EU-weit einheitlich gekennzeichnet werden, bevor sie verkauft werden.
Daher wird auf jedes Ei ein zehnstelliger Code gedruckt.
Diese Ziffern-Buchstaben-Kombination enthält Informationen über

  • die Art der Haltung,
  • das Herkunftsland (DE für Deutschland) und -region (08 für Baden-Württemberg) sowie
  • die Nummer des Erzeugerbetriebs.

Freigabevermerk

07.11.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg