Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Teilzeitbeschäftigung

Wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern möchten, müssen Sie dies mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Der Antrag soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten.

Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit haben Sie, wenn

  • Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und
  • Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Auch mit befristeten Arbeitsverträgen und geringfügig Beschäftigte können Sie einen Antrag stellen.

Der Arbeitgeber muss Ihnen seine Entscheidung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen.

Er kann Ihren Wunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Hinweis: Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag berechtigt abgelehnt, können Sie nach zwei Jahren einen neuen Antrag stellen.

Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann Ihr Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen einseitig ändern.

Wenn Sie in Teilzeit gegangen sind, haben Sie keinen Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle. Bei gleicher Eignung muss Ihr Arbeitgeber Sie aber bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle bevorzugen.

Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.

Hinweis: Als Teilzeitbeschäftigter haben Sie Anspruch auf zumindest anteilige Zahlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Brückenteilzeit:

Bei der Brückenteilzeit können Sie für eine bestimmte Zeit Ihre Arbeitszeit verringern und danach wieder zu ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückkehren. Das ist anders als bei der "normalen" Teilzeit, bei der die Arbeitszeit dauerhaft verringert wird.

Ihren Antrag müssen Sie mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber stellen.

Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit haben Sie, wenn

  • Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und
  • Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Freigabevermerk

Stand: 24.10.2023

Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg