Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Strahlenschutzbeauftragter

Zu den Tätigkeiten nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) gehören unter anderem der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Diese werden in Industrie und Technik (zum Beispiel zur Materialprüfung) sowie in der Medizin (zum Beispiel Röntgenaufnahmen und Strahlentherapie) genutzt.

 

 

Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit nach Strahlenschutzgesetz die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schnellstmöglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes notwendig ist.

 

Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben und Pflichten, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Diese Bestellung ist der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

 

Der Strahlenschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu sorgen.

 

Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch im Falle einer Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten für die Einhaltung der Pflichten, die ihm durch Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung auferlegt sind, verantwortlich.

 

Diese Vorgaben sind in § 70 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und in § 43 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu finden.

Freigabevermerk

10.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg