Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
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Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
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Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
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Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Stiftungen

Als Erblasser sollten Sie alle möglichen Alternativen abwägen, wie Ihre letztwilligen Verfügungen am besten und in Ihrem Sinne durchgeführt werden können. Dabei sind wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Überlegungen wichtig. Bei größeren Vermögenswerten und komplexen erbrechtlichen Konstellationen sollten Sie über die Einsetzung einer Verwaltung nachdenken.

Dies kann entweder mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geschehen oder durch die Errichtung einer Stiftung. Hier kommt vor allem die Stiftung von Todes wegen in Betracht.

Eine Stiftung von Todes wegen wird durch Testament oder Erbvertrag errichtet.

Als Erblasser müssen Sie im Testament oder Erbvertrag die Belange der Stiftung regeln. Dabei gelten die allgemeinen Regeln bei der Errichtung einer Stiftung. Sie müssen beispielsweise den Zweck der Stiftung festlegen und eine Satzung aufstellen. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihr Vermögen durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage zu vermachen. Speziell bei umfangreichen Vermögen und bei komplexeren familiären Verhältnissen kann so eine reibungslose und wirtschaftlich optimierte Übertragung des Nachlasses erzielt werden.

Für Stiftungen ist eine Körperschaftsteuer zu entrichten. Familienstiftungen unterliegen zusätzlich der Erbschaftsteuer. Alle 30 Jahre muss die Familienstiftung Steuern in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde.

Tipp: Bei kleineren Vermögen kann die unselbstständige Stiftung empfehlenswert sein. Hier wird ein Treuhänder eingesetzt, der den vom Stifter bestimmten Zweck verwirklichen soll. Die unselbstständige Stiftung braucht nicht behördlich genehmigt zu werden und hat daher einen geringeren Verwaltungsaufwand.

Ist der Zweck der Stiftung gemeinnützig, ist sie unter Umständen von den meisten Steuern befreit. Infrage kommen:

  • Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Empfang steuerbegünstigter Spenden
  • Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer, soweit nicht gesetzliche Befreiungen greifen
  • unter bestimmten Voraussetzungen: Befreiung von Grund-, Schenkung- und Erbschaftsteuer

Vertiefende Informationen

Tipp: Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von steuerbegünstigten Stiftungen erhalten Sie in der vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegebenen Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine". Auch sind die Finanzämter gerne bereit, Ihnen weiterzuhelfen.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema auch in den Lebenslagen "Unternehmensnachfolge" und "Stiftungen".

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • §§ 80-88 - Rechtsfähige Stiftungen

Freigabevermerk

20.09.2024 Justizministerium und Finanzministerium Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.