Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament ist ein notarielles Testament. Das heißt, dass es durch eine Notarin oder einen Notar errichtet wird.

Für Sie gibt es zwei Möglichkeiten, der Notarin oder dem Notar Ihrer Wahl Ihren Letzten Willen mitzuteilen:

  • mündlich oder in anderer Form wie zum Beispiel durch Zeichensprache oder
  • durch Übergabe eines offenen oder geschlossenen Schriftstücks, welches Ihren Letzten Willen enthält.

Die Notarin oder der Notar wird Sie umfassend beraten und Ihnen bei der individuellen Abfassung Ihres Testaments helfen. Bei einem offenen Testament nimmt die Notarin oder der Notar den Inhalt zur Kenntnis.

Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament kann das öffentliche Testament auch von einem Dritten entworfen oder auch mit der Schreibmaschine oder per Computer geschrieben worden sein. Haben Sie ihm ein verschlossenes Testament übergeben, kann die Notarin oder der Notar Sie über den Inhalt befragen und auf mögliche Bedenken hinweisen. Das verschlossene Testament wird jedoch erst nach Ihrem Tod geöffnet.

Für Jugendliche ab 16 Jahren ist es möglich, ein Testament sowohl durch Erklärung ihres Letzen Willens gegenüber der Notarin oder dem Notar zu errichten als auch durch Übergabe eines Schriftstückes. Allerdings kann die Übergabe nur als offenes Testament erfolgen.

Personen, die des Lesens nicht mächtig sind, können ein Testament nur durch Erklärung gegenüber der Notarin oder dem Notar errichten.

Hinweis: Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet.

Für die notarielle Beurkundung werden Gebühren erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens, über welches durch das Testament verfügt werden soll. Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung kostet zusätzlich eine Gebühr von EUR 75,00.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.