Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Mutterschutz

Frauen, die schwanger sind oder stillen brauchen im Berufsleben und in der Ausbildung besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz regelt den Schutz vor

  • Kündigung bis vier Monate nach der Entbindung bzw. nach einer Fehlgeburt bis nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
  • finanziellen Einbußen und
  • Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.

Es gilt für

  • Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeitsverhältnis, ein Probearbeitsverhältnis oder einen Minijob haben oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen,
  • Haushaltsgehilfinnen, Familienhelferinnen oder Heimarbeiterinnen
  • Frauen, die sich in der Ausbildung befinden,
  • Schülerinnen, Studentinnen soweit die Schule bzw. Hochschule die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. Praktika verpflichtend vorgibt
  • Schülerinnen, Studentinnen, die im Rahmen der Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten,
  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind,
  • Entwicklungshelferinnen und Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft.

Es gilt nicht für Hausfrauen und Selbständige.

Für Beamtinnen und Richterinnen gelten vergleichbare Regelungen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 30.10.2020 freigegeben.