Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Gefahrguttransporte auf der Straße

Wer in Deutschland gefährliche Güter mit Lkws befördert, muss weitere Bestimmungen beachten.
Das gilt vor allem in Bezug auf Verpackung und Kennzeichnung der Ladung.
Darüber hinaus benötigen Fahrer und Fahrerinnen von Gefahrgut eine ADR-Bescheinigung, um einen entsprechend beladenen Lkw fahren zu dürfen.
Die ADR-Bescheinigung stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung und anschließend bestandener Prüfung aus.
Diese ist in der Regel fünf Jahre gültig.

Die ADR-Bescheinigung benötigen Gefahrgutfahrer aufgrund des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Vor allem finden Sie in den Vorschriften des ADR die unterschiedlichen Kennzeichnungen, die für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind.

Näheres für Deutschland regelt außerdem die "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)". Diese Verordnung führt die Bestimmungen des ADR für Deutschland weiter aus und legt insbesondere fest,

  • welche Ausnahmen für Gefahrguttransporte möglich sind,
  • wer für die Einhaltung und Kontrolle der Vorschriften zuständig ist,
  • welche Vorschriften für den Transportweg gelten,
  • welche Pflichten sowohl der Absender als auch der Empfänger von gefährlichen Gütern haben,
  • welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Für den Transport gefährlicher Güter der Klasse 2 (entzündliche Gase) und der Klasse 3 (entzündliche Stoffe) gelten besondere Regelungen bezüglich des Transportweges. Diese sind in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35a Absatz 3 GGVSEB festgelegt.

Zusätzlich aktualisiert das Bundesverkehrsministerium zusammen mit den Bundesländern alle zwei Jahre die Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB).

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

27.12.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg