Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Fluglärm

Sie wohnen in der Nähe eines Flughafens? Dann kennen Sie den Lärm, den startende und landende Flugzeuge und Hubschrauber verursachen.

Diesen Fluglärm müssen Sie vom Bodenlärm unterscheiden, der durch

  • Bewegungen von Fahrzeugen auf dem Fluggelände oder
  • durch den Autoverkehr am Flughafen entsteht.

In Deutschland sind Starts und Landungen in der Regel nur auf Flugplätzen erlaubt (Flugplatzzwang). Dies gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung bei einer Gefahr (z.B. für Notlandungen von Rettungshubschraubern). In besonderen Fällen können auch Ausnahmeerlaubnisse erteilt werden.

Auf der Grundlage des Fluglärmgesetzes wurden in Baden-Württemberg Lärmschutzbereiche für die Verkehrsflughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie den Verkehrslandeplatz Mannheim festgesetzt.

Mit der Ausweisung von Lärmschutzbereichen sind bauplanungsrechtliche Einschränkungen und Bauverbote verbunden. In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche, in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden.

In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen keine Wohnungen gebaut werden. Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen haben unter Umständen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen für ihre dort schon errichteten Einrichtungen oder Wohnungen.

Zuständig für Entscheidungen über Ausnahmen von Bauverboten sind die Regierungspräsidien.
Um die Festsetzung von Entschädigungszahlungen kümmern sich die unteren Verwaltungsbehörden (Stadt- und Landkreise, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften), in deren Zuständigkeitsbereich ein Fluglärmschutzbereich ausgewiesen ist.

An den Verkehrsflughäfen und bestimmten Verkehrslandeplätzen sind Anlagen zur fortlaufenden Messung der Fluglärmimmissionen einzurichten und zu betreiben. Die Mess- und Auswertungsergebnisse sind von Flughafenbetreiber regelmäßig zu veröffentlichen.

Die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung begrenzt die Starts und Landungen lauterer Flugzeuge an Landeplätzen mit höherem Flugaufkommen.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen zum Fluglärm finden Sie auf den Seiten

Wenn Sie sich durch Fluglärm belästigt fühlen, wenden Sie sich an den jeweiligen Flughafen:

  • Flughafen Stuttgart oder direkt an den Lärmschutzbeauftragten für den Flughafen, der Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Stuttgart ist
    Telefon: 0711-72 249 351
    Außerhalb der Dienstzeiten nimmt ein Anrufbeantworter Ihren Anruf entgegen.
  • Flughafen Karlsruhe/Baden oder an die Hotline des Flughafens
    Telefon: 07229-662000
  • Flughafen Friedrichshafen oder den Lärmschutzbeauftragten des Flughafens
    Telefon: 07541-284-120)

Bei Beschwerden über den militärischen Fluglärm können Sie sich an das Luftfahrtamt der Bundeswehr wenden:
Bürgertelefon: 0800-8620730 oder
E-Mail: fliz@bundeswehr.org

Freigabevermerk

Verkehrsministerium Baden-Württemberg 20.11.2023