Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Alle Lebenslagen von A - Z

Aufsichtspflicht - Haftung - Versicherungen

Mit der Aufnahme eines Pflegekindes entsteht für Sie eine Aufsichtspflicht, das heisst, Sie müssen

  • das minderjährige Kind vor Schäden an sich selbst oder durch Dritte bewahren und
  • Schäden Dritter durch das anvertraute Kind verhindern.

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes. Wie leibliche Eltern auch, müssen Sie das Kind nicht ununterbrochen beaufsichtigen. Durch gewisse Freiräume geben Sie ihm die Möglichkeit zur eigenen Entfaltung und zu individuellen Erfahrungen. Sie sollten sich aber einen Überblick über das Tun des Kindes verschaffen und es in altersgerechter Weise über mögliche Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen aufklären.

Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen und es infolgedessen zu Personen- oder Sachschäden kommt, haften Sie alleine für das Kind. Sie können die Aufsichtspflicht zeitlich begrenzt auf andere Personen übertragen (Verwandte, Babysitter). Allerdings müssen Sie sich davon überzeugen, dass diese von den Betreffenden in angemessener Weise wahrgenommen werden kann.

In Bezug auf Versicherungen gelten für das Pflegekind in der Regel die gleichen Maßstäbe wie für ein leibliches Kind.

  • Krankenversicherung
    In der Regel sind Pflegekinder bei ihren leiblichen Eltern versichert. Sie können aber auch bei den Pflegeeltern im Rahmen der Familienversicherung oder direkt beim Jugendamt versichert sein.
  • Haftpflichtversicherung
    Pflegekinder sind gegebenenfalls durch das Jugendamt haftpflichtversichert. Sie können aber ebenso bei den Pflegeeltern mitversichert sein. Näheres entnehmen Sie den Bedingungen Ihrer Haftpflichtversicherung.

Einige Jugendämter versichern die Pflegekinder durch eine sogenannte "Sammelhaftpflichtversicherung" für Schäden, die durch das Kind in der Pflegefamilie entstehen. Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, ob eine solche Versicherung auch für Sie infrage kommt. Hier sollten Sie auch klären, ob weitere Risiken versichert werden sollten (z. B. eine Unfallversicherung für das Pflegekind).

Freigabevermerk

25.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg