Der Gemeinderat der Gemeinde Niedereschach hat am 19.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Deißlinger Straße II“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im Nordosten der Gemeinde Niedereschach. Nördlich, südlich und westlich befindet sich bestehende Bebauung in Form von Misch- und Wohngebieten, unmittelbar westlich grenzt ein Lebensmittelmarkt an das Plangebiet an. Im Norden verläuft zudem die Kreisstraße K 5710 innerhalb des Erschließungsbereichs. Nach Osten öffnet sich das Gebiet in die freie Landschaft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 3.483 m² und beinhaltet das Flurstück Nr. 442/1 und eine Teilfläche von Flurstück Nr. 441 (Deißlinger Straße K 5710).
Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.

Plan Deißlinger Straße II

Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 29.01.2024.
 
In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:

  • Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird durch Abbuchung und Zuordnung zu der bereits anerkannten und in Umsetzung befindlichen Ökokonto-Maßnahme AZ. Nr. 326.02.030 kompensiert. Dabei handelt es sich um die Umwandlung von Fettwiesen mittlerer Standorte in Magerwiesen mittlerer Standorte. Die Maßnahmenflächen befinden sich östlich von Niedereschach an einem leicht nord-exponierten Hang südlich des Längentalbächles im Gewann Beckengrund.

Der Bebauungsplan „Deißlinger Straße II“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Niedereschach an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Niedereschach, Hauptamt, Villinger Straße 10, 78078 Niedereschach.
 
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Der Beschluss des Bebauungsplanes „Deißlinger Straße II wird hiermit bekannt gemacht.
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Deißlinger Straße II“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Martin Ragg
Bürgermeister
 

Zum Download

Kontakt

Frau
Veronika Ettwein
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-31
Fax (0 77 28) 648-52
Ich bin erreichbar für Sie:
Dienstag und Mittwoch vormittags
Donnerstag ganztags
Freitag

Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr