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Rund um das Kennzeichen

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

Die Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde des Stadt- oder Landkreises (Zulassungsbezirk) zu, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben (bei Firmen oder Vereinen: Betriebs- oder Vereinssitz).
Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich der jeweilige Verwaltungsbezirk herauslesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht. In der Regel ist eine Reservierung bestimmter Erkennungsnummern oder bei mehreren Unterscheidungszeichen für einen Zulassungsbezirk auch ein bestimmtes Unterscheidungszeichen vorab gegen Gebühr möglich. Näheres erfahren Sie unter „Wunschkennzeichen“.

Seit dem 1. Januar 2015 können Sie bei einem Wohnortwechsel innerhalb von Deutschland Ihr früheres Kennzeichen wieder verwenden, wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist und Sie dies bei der Ummeldung Ihres Fahrzeugs beantragen.
Die Mitnahme eines nur reservierten Kennzeichens in den neuen Zulassungsbezirk ist nicht möglich. Beachten Sie, dass Sie ein bestimmtes Wunschkennzeichen im Rahmen einer Fahrzeugzulassung erhalten und die nachträgliche Änderung einer für ein Fahrzeug zugeteilten Kennzeichenkombination nur gegen zusätzliche Gebühr möglich ist.

Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein.
Dies gilt nicht für zulassungsfreie Anhänger, die Wiederholungskennzeichen führen.

Hinweis: Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind rechtlich vorgegeben. Ob Ausnahmen hiervon möglich sind, sollten Sie vorab mit der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde klären.
Alle Fahrzeuge, für die ein neues Kennzeichen vergeben wird, erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld.
Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Lebenslagen oder einzelnen Dienstleistungen? Dann steht Ihnen unser Bürgerbüro mit Rat & Tat zur Seite

Ilona Gerdt
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-34
Fax (0 77 28) 648-51

Jeanette Christmann
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-35
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Katharina Roos
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51

Frau
Tina Maier
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-36
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr