Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, d. h. ihr Aufkommen
fließt vollständig
der Gemeinde zu. Rechtsgrundlagen für die
Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG) sowie
teilweise das Bewertungsgesetz (BewG).
Es wird unterschieden zwischen zwei Arten:
Grundsteuer A |
Grundstücke der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne der
§§ 68, 70
Bewertungsgesetz |
Grundsteuer B |
Alle
übrigen Grundstücke
unabhängig ob bebaut oder
unbebaut. |
|
|
Veranlagungsverfahren |
|
Notarvertrag
(Erwerb durch Kauf, Schenkung, etc.)
Meldung des Eigentumswechsels durch das
Grundbuchamt
|
|
Finanzamt
- Bewertung des Grundstückes und Erlass des
Einheitswertbescheides
- Stellt fest welche Art der Grundsteuer gegeben ist und
erlässt den Grundsteuermessbescheid von
welchem die Gemeinde eine Durchschrift
erhält
|

|
Gemeinde
- Multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen
Hebesatz
- Erlässt den
jährlichen Grundsteuerbescheid.
|
|
|
Bescheide/Zahlungsweise |
|
Es gilt immer der zuletzt zugestellte Jahres- oder
Änderungsbescheid als Grundlage
für
die Grundsteuerzahlung. Sie erhalten lediglich einen Bescheid,
wenn sich eine Änderung des
Grundsteuerbetrages ergibt. Dies kann beispielsweise der Fall sein
bei einer Neubewertung, Wohneigentumsbildung, Eigentumswechsel,
Hebesatzänderung der Gemeinde usw. Erhalten
Sie keinen neuen Bescheid, wird die Steuer aufgrund einer
"öffentlichen Festsetzung", d. h. einer
allgemeinen Aufforderung im Mitteilungsblatt veranlagt.
Die Fälligkeit der Forderung ergibt sich
ebenfalls aus dem letzten Grundsteuerbescheid.
Es gibt folgende Zahlungsmöglichkeiten:
|
|
gesetzliche Fälligkeit:
|
Beträge über 30
Euro:
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres
Gesamtbetag wird auf 4 Raten verteilt
Beträge zwischen 15 und 30 Euro:
15.02. und 15.08. des Jahres
Gesamtbetrag wird auf 2 Raten verteilt
Beträge unter 15 Euro:
15.08. des Jahres
Gesamtbetrag wird in einem Betrag angefordert
|
|
Jährliche
Fälligkeit:
|
Auf schriftlichen Antrag kann die Grundsteuer,
betragsmäßig
unabhängig, zum 01.07. des Jahres in einer
Summe bezahlt werden.
Hierfür erhalten Sie einmal
jährlich eine Jahreszahlerwerbung. Dieser
Antrag auf Jahreszahlung kann
selbstverständlich jederzeit
rückgängig gemacht
werden.
|
|
|
Eigentumswechsel |
|
Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder
verkaufen, oder aus sonstigen Gründen ein
Eigentumswechsel stattfindet beachten Sie bitte folgendes:
Das Finanzamt schreibt diese Grundstücke
grundsätzlicherst zum Folgejahr dem neuen
Eigentümer zu. Dies bedeutet, dass im
Vertragsjahr der frühere Besitzer noch
grundsteuerpflichtig ist. Erst zum Folgejahr wird der neue
Eigentümer zahlungspflichtig.
Grundsteuerbeträge
für das laufende Jahr
müssen auf privatrechtlicher Grundlage
zwischen Käufer und
Verkäufer geregelt werden.
|
|
|
Hebesätze |
|
Grundsteuer
A |
|
Ab 2017 |
370 v. H. |
Grundsteuer B |
|
Ab 2017 |
390 v. H. |
|
|
|
|
Ihr Kontakt:
Bürgermeisteramt
Niedereschach
Tel.: 0 77 28 / 648 26
Fax: 0 77 28 / 648 53
Herr Patrick Poros
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
E-Mail: patrick.poros@niedereschach.de