Beglaubigungen
Dafür benötigen Sie eine amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift eines Schriftstückes, beachten Sie bitte folgendes:
- Abschriften von Originalen können von jeder Behörde amtlich beglaubigt werden, sofern die Behörde selbst das Original ausgestellt hat oder die Abschrift für Ihren eigenen Bedarf bestimmt ist.
- Für amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, deren Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde bzw. deren Abschrift bei einer Behörde vorgelegt werden soll, ist die Meldebehörde zuständig.
- Beglaubigungen von Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur vom Standesamt vorgenommen werden.
Beglaubigung von Unterschriften:
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften erfolgen durch die Meldebehörde nur dann, wenn das unterschriebene Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde dient. Unterschriften ohne zugehörigen Text oder für andere Zwecke werden von einem Notar beglaubigt. Öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen kann außer dem Notar auch der Ratschreiber durchführen.
Ihr Kontakt:
Bürgermeisteramt Niedereschach |
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Tel.: 0 77 28 / 648 32
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Tel.: 0 77 28 / 648 35 |
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